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Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz.
§ 6 FZV - Einzelnorm
(8) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:
§ 12 FZV - Einzelnorm
Da gibt es in Abs. 1 keinen Satz 3.
Sieht ganz so aus, als ob der Landkreis am Lech andere Gesetze hat oder die Gesetze andes liest als die Bundeshauptstadt Berlin. Denn, in Berlin geht es ohne Vorführung zur Identifikation und wenn das Fahrzeug (Neuwagen noch nicht im Ausland zugelassen) noch im Ausland steht.
Selbst die vom Landkreis am Lech verlangte Identifikation vor Ort wird nicht von den angegebenen Gesetzen verlangt. Wenn Unterlagen vorgelegt werden, in denen alle geforderten Daten enthalten sind ist eine Vorführung nicht notwendig. Auch nicht auf Verlangen. Wird nur schwer, dem Amtsschimmel zur Einhaltung der Gesetze zu bringen. Denn, gegen "Ham wa schon immer so gemacht." ist schwer anzukommen.
Wollte ich 2019 oder 2020 mit einem Karoq, den ich in Polen beim Händler kaufen wollte so machen. Mit dem Karoq ist es dann aus anderen Gründen nichts geworden.