Neben dem von Juri2505 geschriebenen. Gewährleistung, da sind Rechte und Pflichten per Gesetz (BGB) geregelt. Garantie ist eine freiwillige Leistung, da bestimmt der Garantiegeber die regeln.
Beispiel vom meiner Autogasanlage:
Verdampfer innerhalb der Gewährleistungs- / Garantiezeit defekt.
Ich sage zur Einbauwerkstatt, es soll im Rahmen der gesetzl. Gewährleistung (BGB Werkvertrag) ein mangelfreier Zusatnd hergestellt werden.
Werkstatt sagt, das wird auf Herstellergarantie repariert. Hersteller zahlt nach Prüfung den Verdampfer, Ein- und Ausbau muss ich zahlen.
Ich bestehe auf ein mangelfreies Werk und Reparatur im Rahmen der gesetzl. Gewährleistung.
Werkstatt nö, du zahlst den Ein- Und Ausbau, sonst bekommst du dein Auto nicht zurück.
Ich Zähne knischend gezahlt.
Schriftverkehr hin und her.
Ich Anwalt konsultiert und beauftragt.
Wieder Schriftverkehr.
Anwalt macht Klage beim Amtsgericht.
Amtsgericht urteilt, es war ein Geschäft nach BGB Werkvertragsrecht, mir steht innerhalb der gesetzl. Gewährleistung kostenlose Mangelbehebung, nicht nur Verdampfer, auch Ein- und Ausbau geht auf den Deckel der Werkstatt. Ist nicht mein Problem, wenn der Verdampferhersteller der Werkstatt nur das Ersatzteil bezahlt. Ich habe keinen Vertrag mit dem Hersteller. Ist Sache der Werkstatt den Hersteller für ihr mangelhaftes Teil in Regress zu nehmen.