Ist auf dem konkreten Signal eine Höchstbreite von «2m» angegeben, so dürfen breitere Fahrzeuge die signalisierte
Fahrspur nicht benützen. Tun sie dies trotzdem, so verstossen sie gegen Art. 21 SSV in Verbindung mit Art. 27 Abs.
1 Strassenverkehrsgesetz (SVG), wonach Signale, Markierungen und Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Die
Nichtbeachtung ist strafbar.
Die Missachtung eines Signals «Höchstbreite» kann nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, da dies
nicht in der Bussenliste zum Ordnungsbussengesetz enthalten ist. Es kommt daher das ordentliche Strafverfahren
zum Zug. Artikel 90 SVG unterteilt die Verletzungen der Verkehrsregeln in einfache (Abs. 1), grobe (Abs. 2) und
krasse Verkehrsregelverletzungen (Abs. 3 und 4). Ein ungenügender seitlicher Abstand beim Überholmanöver stellt -
unter Umständen - eine grobe Verletzung des SVG dar, weshalb nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch ein
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten droht (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)