Beiträge von Teschka im Thema „2.0 TSI Motorcode CZPA Umrüstung auf LPG / Autogas“

    Inzwischen gab es wieder Problem mit der Gasanlage. Anfang Oktober waren wir in Bayern (Region Germisch-Partenkirchen) im Urlaub. Eines morgens nach dem Tanken am Vortag, Aussetzer nach dem Umschalten auf Gas, MKL an, Gasgeruch im Wagen. Manuell auf Benzin umgeschaltet, MKL aus, Wagen fährt auf Benzin 1A. Lässt sich nicht mehr auf Gas umschalten. Anzeige am Umschalter leuchtet rot. D. h. eine Woche mit Benzin fahren. Sch... :(


    Umrüster den Mangel umgehend angezeigt und Nacherfüllung verlangt. Wurde dann knapp zwei Wochen später repariert.


    Wieder eine undichte Schlauchverbindung. An diesem Winkel, der lt. Aussage des Umrüsters so in der Einbauanleitung von Prins vorgeschrieben sein soll. Um künftige Undichtigkeiten zu vermeiden, wurde dieser Winkel nun entfernt.


    Wie ich inzwischen erfahren habe, ist die Aussage, daß dieser Winkel von Prins in der Einbauverschrift gefordert wird Bullshit. Reine Schutzbehauptung.


    Gewährleistung ist nun "leider" abgelaufen. Hoffentlich war es das mit den Mängeln. Nie wieder dieser Umrüster.


    Mit-Winkel.jpg   Ohne-Winkel.jpg

    Am 31.7. ging es wieder los. Rot blinkendes Ausrufezeichen im Prins Bedienteil. Mal nur morgens, mal morgens und abends von und zur Arbeit. Dann wieder Tage ohne blinken.


    Gestern war der Wagen beim Umrüster. Wurde für mich kostenlos repariert. Eine gelockerte Schlauchschelle am Gasfilter nach dem Verdampfer. Fehler im Prins Fehlerspeicher "eVP no load".

    Doch kein Schaden am Verdampfer. Der Filter in Verdampfer hat genau das getan, was er machen soll und den Dreck im Gas heraus gefiltert. Nun nach 15 - 16 Monaten (Austausch des Verdampfers im Feb. 2022) und ca. 20 Mm sah der Filter nun so wie unten im Bild aus. 25 Mm Wartung nach Prins Wartungsplan war nach dem Sommerurlaub fest eingeplant. Nun war sie halt vor dem Sommerurlaub.


    Ich bin echt entsetzt. Ich dachte Gas ist eine saubere Sache. Das da so viel Dreck drin ist, hätte ich nie gedacht. Das ist der Filter, der das flüssige Gas filtert.


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    Und wenn, dann weiß ich jetzt wie es geht. Eine Beweislastumkehr nach BGB § 477 wie beim Verbrauchsgüterkauf kann ich Abschnitt zum Werkvertragsrecht BGB §§ 631 ff nicht finden.


    Starten und fahren tut der Wagen noch ganz normal. Eigentlich soll es bald nach Kroatien in den Urlaub gehen. Ja gut, ich kann auf Benzin fahren, nur wenn man eine Gasanlage anBord hat, dann will man mit günstigerem Gas statt teuerem Benzin Kilometer machen.

    Werkstatt hat nun gezahlt. Hat sich mit der Vollstreckungsandrohung überschnitten. Hätten eigentlich bis 08.05. zahlen müssen (Geldeingang bei mir oder RAin), Geldeingang war 11.05. RAin hat mir die Kosten der Vollstreckungsandrohung ~22 € erlassen.


    Seit letzter Woche wieder ein Mangel an der Gasanlage. In der Umschalteinheit leuchtet es rot. Soll so nicht sein. In einer anderen Werkstatt, die Prinsanlagen auslesen kann wurde "interne Undichtigkeit" als Fehlercode ausgelesen. Deutet wieder auf einen defekten Verdampfer hin.


    Anzeige des Mangel und Bitte um Nachbesserung an den Umrüster ist raus. Zwei Verdampfer defekt in 20 Monaten und ~22000 km. :(

    Da ich da eh nicht mehr hin fahren werde, konnte ich mir ein wenig sticheln nicht verkneifen.


    Meine Zahlungsaufforderung im Sep./22 wurde mit:


    Zitat

    wir sind kein Garantiegeber, wir sind nicht die Firma Prins! Das haben wir Ihnen mehrfach mitgeteilt.

    Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen abermals an die Kfz-Innung zur rechtlichen Beratung.

    abschlägig beschieden. Danach ging es erst mit RA und Gericht los.


    Um nun der Werkstatt vorsorglich meine Kontonummer für die Zahlung mitzuteilen hab ich auf die damalige E-Mail geantwortet.


    SCNR 😈

    Für Berufung ist der Streitwert zu gering, müsste über 600 € sein oder Berufung zugelassen worden sein. Wurde nicht zugelassen.


    Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also etwa Gesetze nicht richtig angewendet wurden.


    Ich sehe da nichts am Horizont aufkommen.

    In RE: 2.0 TSI Motorcode CZPA Umrüstung auf LPG / Autogas habe ich vom defekten Verdampfer berichtet. Aber nicht über das Theater, welches der Umrüstbetrieb veranstaltet hat.


    Der Verdampfer wurde 02/2022 getauscht. Ich sollte dafür 480 € bezahlen. Mein Vortrag, daß das ein Mangel sei und hier die gestzliche Gewährleistung greift wurde abschlägig beschieden. Ich solle erst zahlen, dann wird der Verdampfer vom Hersteller geprüft und wenn Herstellermangel vorliegt gibt es Geld zuück. Auf meine Frage, was passiert, wenn ich nicht zahle, kam die Antwort, daß ich dann den Wagen nicht zuück bekomme. Unter Erwähnung, daß das Erpressung sei zahlte ich notgedrungen.


    Es passierte nichts. Nachfrage beim Umrüster, "Ja, Verdampfer defekt, Garantiefall, Hersteller tauscht aus." Sie bekommen Geld zurück. Moment, Hersteller und Garantie ist mir Schnuppe, Mit dem Hersteller habe ich keinen Vertrag, ich will Gewährleistung.


    Wieder passierte nichts. ich habe mich dann an die Schiedsstelle der KFZ-Innung gewendet. Umrüster verspricht Zahlung. Zahlt dann auch. Den Verdampfer netto 245 €. Keine Umsatzsteuer, keine Arbeitszeit, keine sonstigen Materialkosten. Der neue Verdampfer ist Schadenersatz und Schadenersatz wird ohne Umsatzsteuer geleistet. Hä? Ja bei Versicherungen, wenn ich nicht reparieren lasse ist das so. So würde ich zweimal Ust. für den Verdampfer zahlen. Einmal beim ersten Einbau, zweites Mal beim Austausch. Keine Reaktion.


    RA zur Beratung kontaktiert. Sagt ich soll Umrüster mit kurzer Fristsetzung und Hinweis auf BGB §§ 631 ff (Werkvertragrecht) mahnen. Antwort vom Umrüster, "wir sind kein Garantiegeber, wir sind nicht die Firma Prins! Das haben wir Ihnen mehrfach mitgeteilt."


    RA schreibt dem Umrüster. Kein Zahlung.

    RA beantragt Mahnbescheid. Umrüster widerspricht, Zahlt aber die USt für den Verdampfer.

    RA reicht Klage beim Amtsgericht ein.

    Klagererwiderung vom Umrüster, dadurch, daß ich gezahlt habe, habe ich es anerkannt und auf Ausgleich der Arbeitsksoet verzichtet, es ist Garantie vom Hersteller, durch den neuen Verdampfer habe ich eine Nutzungsvorteil der wenn, dann angerechnet werden müsste. Umrüster RA holt dann noch den Hersteller Prins durch Streitverkündung ins Boot. (Streitverkündung war mir neu)

    Prins weist die Streitverkündung zurück, da nicht in niederländischer Sprache.

    Gericht teilt mit, daß Streitverkündung nicht notwendig für das Urteil.

    Umrüster behart auf Streitverkündung, Gericht teilt mit, wenn Umrüster das will, dann 500 € für die Übersetzung zahlen.

    Dann dauerte es.

    Gestern kam das Urteil.



    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 189,51 € zuzüglich Ver-
    zugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2022 zu zah-
    len.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von
    37,90 € zu erstatten.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Entscheidungsgründe


    Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.



    Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812
    Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB) auf Rückzahlung der auf die Rechnung der Beklagten vom 17.02.2022
    an demselben Tag gezahlten Betrag von 189,51 € (151,76 € Arbeitskosten; 7,49 € Materialkosten,
    Umsatzsteuer 30,26 €).


    Die Beklagte war gegenüber dem Kläger zum Einbau einer Autogasanlage der Marke Prins, Mo-
    dell VSI 3-DI verpflichtet, wobei sich im Nachhinein bestätigte, dass der eingebaute Verdampfer
    unstreitig defekt war.


    Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es
    für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflich-
    tung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Ge-
    samtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegen-
    standes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des ge-
    schuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03 –, juris).


    Hiernach war der streitgegenständliche Vertrag als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit
    Montageverpflichtung anzusehen, auch wenn es sich um die Montage einer serienmäßig herge-
    stellten Anlage handelte. Denn der Einbau einer Autogasanlage bedarf einem grundlegenden Ein-
    griff in die Technik des Fahrzeugs dar, die wichtige Anpassungsarbeiten erforderlich macht -
    gleichsam eine "Operation am offenen Herzen". Deswegen wird das Gesamtbild des Vertrags-
    verhältnisses wesentlich durch die geschuldete Montageleistung geprägt (so auch OLG Hamm,
    Urteil vom 18. Februar 2010 – 17 U 119/09 –, juris).


    Damit richten sich die klägerischen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB, die hier im We-
    ge der Nacherfüllung nach § 635 Abs. 1 BGB durch die Beklagte erledigt wurden. Eine Differen-
    zierung danach, ob der Einbau der Gasanlage oder die montierten Teile selbst mangelhaft waren,
    ist dabei im Rahmen der Gewährleistungsrechte aus Werkvertrag nicht erforderlich. Nach § 635
    Abs. 2 BGB hatte der Unternehmer, hier die Beklagte, die für die Nacherfüllung erforderlichen Auf-
    wendungen, insbesondere auch Arbeits- und Materialkosten, zu tragen und durfte diese nicht
    dem Kläger in Rechnung stellen.


    Die hieraus für die Beklagte folgende missliche Konsequenz, dass sie trotz ordnungsgemäßer
    Einbaumaßnahmen für den defekten Verdampfer, für dessen Fehlerhaftigkeit sie nicht verantwort-
    lich ist, einzustehen hat, kann im Rahmen dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden.


    Denn das Rechtsverhältnis der Beklagten zu dem Hersteller ist hier nicht streitgegenständlich, so
    dass eine Entscheidung darüber nicht möglich war. Die Beklagte muss sich insoweit an den Her-
    steller des defekten Verdampfers, die Firma Prins Autogassystemen B.V., halten und ihrerseits
    ihre Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen diese Firma geltend machen.


    Die Einwendungen der Beklagten gegenüber dem klägerischen Anspruch greifen nicht durch.
    Ein Ausschluss des klägerischen Anspruchs aus § 814 BGB oder Verzicht kommt nicht in Be-
    tracht, da der Kläger bei Zahlung auf die Rechnung vom 17.2.2022 weder Kenntnis von seiner
    Nichtschuld hatte noch die Zahlung stets auch dahin zu verstehen ist, den geleisteten Betrag
    nicht zurückfordern zu wollen. Schließlich lag dem Kläger eine Rechnung der Beklagten vor, er
    wurde damit zur Zahlung aufgefordert, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beklagte daneben
    auch auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen hatte. Der Defekt am Verdampfer bestätigte
    sich erst im Nachhinein, so dass der Kläger zuvor nicht sicher auf das Bestehen von Gewährleis-
    tungsrechten vertrauen durfte.


    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 247 BGB.


    Der klägerische Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 249
    BGB.


    Soweit durch die Zahlung von weiteren 46,55 € (Mehrwertsteuer auf den Betrag von 245,00 €) die
    teilweise Erledigung des Verfahrens eingetreten war, ist festzustellen, dass der Rechtsstreit inso-
    weit erledigt ist.


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-
    barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


    Streitwert: 500,00 €


    Was für ein Aufwand für ursprünglich nicht mal 200 € aus einer Gewährleistung. So ist das, wenn man Garantie und Gewährleistung nicht unterscheiden kann.

    Kurzer Zwischenbericht.


    Der Benzintank war nach ~ 4700 km nur noch halb voll. Das letzte Mal voll getankt hatte ich Mitte April im Italienurlaub. Es ist Mitte August, die Senkung der Mineralölsteuer ist Ende August passé. Bald werden alle schnell noch tanken wollen, da könnten die Preise wieder steigen, ... Kurz und gut, ich war heute Benzin tanken. Tank voll und zwei Kanister (5 und 20 Liter). Damit habe ich Benzin für viele Kilometer. Eigentlich tankt man als LPG-Fahrer den Benzintank nicht voll. Ist unnötiges Gewicht. So zw. viertel und halb ist völlig ausreichend.


    Jedenfalls komme ich auf einen Benzinverbrauch von 0,82 l/100 km (für die 4700 km) und einen LPG-Verbrauch von 10 l/100 km (über 12.000 km). Der LPG-Verbrauch hat eine Bandbreite von 8,5 bis 13 l/100 km.


    Damit bin ich zufrieden.