Das gilt allerdings nur bei VERBINDLICHEN Lieferterminen.
Gruß, René
Ist so nicht richtig: Kalkulieren Sie beim unverbindlichen Liefertermin ein, dass der Händler diesen um bis zu 6 Wochen überziehen darf. Erst danach können Sie Ihr Missfallen auf zweierlei Art äußern: Sie mahnen den Händler schriftlich an, das Fahrzeug zu liefern – und setzen ihn damit in Verzug.
Meist werden unverbindliche Lieferfristen und -termine vereinbart. In diesem Fall müssen Sie sich zunächst gedulden. Sechs Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins haben Sie jedoch die Möglichkeit, den Verkäufer aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Damit setzen Sie den Verkäufer in Verzug. Gleichzeitig sollten Sie dem Händler schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Liefert er auch dann nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Zudem können Sie den Ihnen durch die Verzögerung entstandenen Schaden geltend machen.
Nur wenn sog. höhere Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer vorliegen, können sich die Lieferzeiten verlängern.
Corona Pandemie und Halbleiterkrise gelten nach einem gesprochenen Gerichtsurteil nicht als höhere Gewalt, da bei den meisten Bestellern in 2021 Corona schon bekannt war, und die Automobilindustrie bereits frühzeitig von der aufkommenden Halbleiterkrise Kenntnis hatte.
Nach einem JURA-Studium denke ich kann ich das beurteilen.