§ 23 (1) StVO wendet sich nach meiner Lesart nur an den Fahrzeugführer.
Der Beifahrer kann auf dem Handy so was nutzen, darf aber durch den Fahrzeugführer nicht dazu aufgefordert werden.
Ist spitzfindig, aber so stehts im Gesetz. Berichtigt mich, wenn ich mich täusche.