Beiträge von Stadtmensch im Thema „Point of Interest (POI)“

    § 23 (1) StVO wendet sich nach meiner Lesart nur an den Fahrzeugführer.

    Der Beifahrer kann auf dem Handy so was nutzen, darf aber durch den Fahrzeugführer nicht dazu aufgefordert werden. ;)

    Ist spitzfindig, aber so stehts im Gesetz. Berichtigt mich, wenn ich mich täusche.