Beiträge von Blaubär im Thema „Außenabmessungen Kodiaq“

    Das war von mir auch kein "möglicherweise" WENN, sondern ein "feststellendes" WENN (wenn das so ist, dann ist die Konsequenz daraus usw.).
    Die Verbotszeichen und deren Bedeutung sind mir schon bekannt.
    Da der Gesetzgeber konkrete Maße bei der Breitenbeschränkung macht, sollte er die auch in den gesetzlich vorgeschriebenen Papieren (Zulassungsbescheinigung I und II) für jeden erkennbar angeben. Bei allen anderen Maßen wird das doch auch gemacht. Und die exakten Außenmaße sind doch aus der Fahrgestellnummer auslesbar.
    sagausi
    Die Zulassungsbescheinigung II muß im Straßenverkehr mitgeführt werden, um einerseits die Identifizierung des Fahrzeughalters wegen seiner Halterhaftung zu ermöglichen und um mögliche nächträgliche Veränderungen (unerlaubte Bereifung usw.) feststellen zu können. Die Angaben gehen also weit über eine "allgemeine Beschreibung" hinaus.
    Und: Dachboxen und Fahrradträger gehören nicht zum Fahrzeug, die Spiegel aber schon.

    Wir werden die Praxis des KBA durch unsere Beiträge hier bestimmt nicht ändern ...

    Wenn bei der Fahrzeugbreite in D das Außenmaß incl. der Spiegel bei den Breitenbeschränkungen gemeint ist, dann sollte das Maß m.E. auch in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein. So muss jeder Fahrzeugführer und auch die kontrollierende Polizei die Breite jeweils durch Messen selber bestimmen.