Es gibt in D ein Recht auf Aussageverweigerung, ich muß mich rechtlich nicht selber belasten.
Bei einem Unfall der tagtäglich passiert wird sich da niemand dran vergreifen.
Ein tagtäglicher Blechschaden ist ja auch nicht weiter dramatisch. Aber im Falle eines Unfalls mit Personenschaden, wo direkt mit fahrlässiger Körperverletzung schon der Freiheitsentzug möglich ist, wird der Gutachter mit Sicherheit die Daten im Auftrag der StA auslesen und das darf er dann auch. Man muss sich zwar nicht selbst belasten, das gilt aber nicht für das beschlagnahmte Fahrzeug. Das belastet so viel es nur möglich ist.
Es ist also durchaus möglich, dass der EDR den Unterschied zwischen "nicht beweisbar zu schnell, Freispruch" und "laut Daten 20 Km/h zu schnell, 1 Jahr auf Bewährung für fahrlässige Körperverletzung" ausmacht.