Mit dem Thema haben sich schon Gerichte befasst:
Soweit hierzu früher teilweise die Auffassung vertreten worden ist, Überführungsfahrten seien bis zu einer Entfernung von 10.000 km zulässig und ohne Einfluß auf die Neuheit eines Kraftfahrzeugs (Nachweise bei Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge von etwa 200.000 km ist jedoch die von der Beklagten zurückgelegte Überführungsstrecke von etwa 450 km noch im Rahmen dessen, was üblicherweise unter einer Überführungsfahrt zu verstehen ist. Der Senat orientiert sich dabei an der im Schadensrecht für die Unfallregulierung auf Neuwagenbasis entwickelte 1000-km-Grenze (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 251, Rn. 14 m.w.N.), die hier nicht überschritten ist.
Hier wird höchstrichterlich eine Grenze von 1000km definiert bzw. bestätigt bis der ein Fahrzeug noch als Neuwagen gilt.