Ergänzung:
Nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 wurde aus der „Wandlung“ der „Rücktritt“. Die Rechte des Käufers haben sich dadurch nicht grundsätzlich geändert. Das Schuldrecht wurde neu unterteilt und die einzelnen hierfür geltenden Paragraphen sind im BGB festgeschrieben.