Hallo Zusammen,
um hier hoffentlich etwas Licht ins Dunkle zu bringen - Zitat ADAC auf meine Anfrage:
Auf einen verbindlichen Liefertermin lassen sich Händler meist nicht ein, denn bei Überschreitung des Termins würden sie sofort in Lieferverzug geraten. Üblicherweise werden nur unverbindliche Liefertermine vereinbart, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Händler um sechs Wochen überschritten werden können. Erst nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde den Händler auffordern, das Fahrzeug zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Nach den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) kann der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz fordern. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Händler nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Nachfrist (ca. zwei Wochen) zur Lieferung setzen (Einschreiben/Rückschein ist empfehlenswert). Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser Anspruch auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Fordert der Käufer den Verkäufer vor Ablauf der sechs Wochen zur Lieferung auf, handelt es sich um eine vorzeitige Mahnung und Fristsetzung, die als solche wirkungslos ist (KG, Urteil vom 08.09.86 – 2 O 1912/85 N. V.).
Da es sich vorliegend - wie erläutert - um einen unverbindlichen Liefertermin handelt, löst dieser bei Überschreiten keinen Verzug aus, d.h. er kann also (wie hier) verschoben werden.
Sollten Sie vom Vertrag zurücktreten wollen, ist daher zunächst ein Verzug des Händlers erforderlich. Zusammenfassend gilt hier also zu beachten:
(1.) unverbindlicher Liefertermin + 6 Wochen + 14-Tage-Frist + Rücktrittserklärung.
Vielleicht hilft das dem ein oder anderen ja